Fakten über Zeitarbeit

Fakten über Zeitarbeit


Arbeitnehmerüberlassung – Deutschland

Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
www.bmas.bund.de

Verwaltungs- Berufsgenossenschaften
www.vbg.de

Interessensverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
www.ig-zeitarbeit.de

Bundesverband Zeitarbeit
www.bza.de

Industrie und Handelskammer
www.ihk.de

Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit:

1972

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung:

Ist zwingend erforderlich

Erlaubnisbehörde:

Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Nürnberg
Homepage: www.arbeitsagentur.de

Arbeitsrechtliche Stellung des AN:

Angestellter des Verleihers

Sozialversicherungsrechtliche Stellung des AN entspricht der des Regelarbeitnehmer.

Maximale Überlassungszeit:

Regelung auf 18 Monate maximal, bei Weiterführung Übernahme durch den Kundenbetrieb.

Regelung für die Arbeitnehmerüberlassung:

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung:

Bei gefährlichen Tätigkeiten Arbeiten im Bauhauptgewerbe – hier allerdings erlaubt wenn: Verleiher und Entleiher Betriebe des Baugewerbes sind und allgemeinverbindliche Tarifverträge, welche die beiden Betriebe erfassen, dies ermöglichen oder der Verleiher seit 3 Jahren von denselben Rahmen – und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeiten erfasst wird.

Auflagen für Personaldienstleister:

Gleichstellung der Leiharbeitnehmer zu Regelarbeitnehmern muss garantiert werden. Verbot der Überlassung an Betriebe außerhalb des Bereiches der EU.

Tarifverträge:

Interessensverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. IGZ / Deutscher Gewerkschaftsbund DGB

Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. BZA / Deutscher Gewerkschaftsbund DGB

Diverse Haustarife

Informationspflicht Arbeitssicherheit:

Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

Pflichtelemente im Überlassungsvertrag:

Besondere Merkmale und erforderliche berufliche Qualifikation. Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihbetrieb.

Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen:

Art und Höhe der Leistungen während beschäftigungsfreien Zeiten.

Arbeitnehmer muss der wesentliche Inhalt des AÜG in seiner Muttersprache ausgehändigt werden. Arbeitnehmer muss informiert werden, wenn der Entleihbetrieb bestreikt wird.

Arbeitsentgelt:

Equal-Pay nach 9 Monaten. Anspruch auf Branchenübliche Zuschläge, z.B. in der Metall- und Elektroindustrie.